Honorar / Vergütung
Die Kanzlei Hohnstock legt großen Wert auf Transparenz und Fairness bei der Gestaltung der Anwaltskosten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Vergütungsmodelle und Möglichkeiten zur Reduzierung des Kostenrisikos.
Erstkontakt: Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung
Der Erstkontakt mit der Kanzlei Hohnstock ist für Sie stets kostenlos und unverbindlich. Im Rahmen dieses Erstkontakts erfolgt eine kurze Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Angelegenheit. Dabei sprechen wir gemeinsam über den Sachverhalt Ihres Rechtsfalls und klären, ob und wie Ihnen die Kanzlei Hohnstock helfen kann. Beachten Sie bitte, dass die Ersteinschätzung noch keine Erstberatung darstellt und nicht den Zweck hat, Ihre rechtliche Angelegenheit zu lösen oder Ihre Rechtsfragen zu klären.
Erstberatung: Schnelle und unkomplizierte Klärung Ihrer Fragen
In vielen Fällen bildet die Erstberatung den Einstieg in das Mandatsverhältnis mit der Kanzlei Hohnstock, da sie eine schnelle und unkomplizierte Klärung von Rechtsfragen ermöglicht und ideal dafür geeignet ist, ein weiteres Vorgehen gemeinsam sowie strategisch auszuarbeiten. Eine Erstberatung ist sowohl persönlich in den Kanzleiräumen der Kanzlei Hohnstock, vor Ort bei der Mandantschaft als auch telefonisch oder per Videotelefonie möglich. Die Vergütung für Verbraucher beträgt hierbei maximal 190,00 € zuzüglich 19 % MwSt., während für Unternehmen ein Honorar von 250,00 € zuzüglich 19 % MwSt. anfällt. Diese Erstberatung umfasst eine eingehende rechtliche Beurteilung Ihrer Angelegenheit, die Klärung Ihrer rechtlichen Fragen und die Erarbeitung erster Strategien, mögliche Vorgehensweisen und Handlungsempfehlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“ dar (BGH, Beschluss vom 03.05.2007, Az. I ZR 137/05).
Vergütungsmodelle: Offene und transparente Honorarstrukturen
Die Kanzlei Hohnstock bietet drei unterschiedliche Vergütungsmodelle an, um den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen der Mandantschaft gerecht zu werden. Vor einer Beauftragung wird gemeinsam offen und transparent entschieden, welches der drei Vergütungsmodelle genutzt werden soll:
- Stundensatzhonorar: Der aktuelle Stundensatz beträgt 350,00 € zuzüglich 19 % MwSt. Abgerechnet wird minutengenau, wodurch Sie volle Kostenkontrolle behalten. Vor Beginn der Tätigkeit erhalten Sie stets eine Einschätzung des voraussichtlichen Zeitaufwands. Außerdem werden Sie rechtzeitig informiert, sobald das besprochene Zeitkontingent aufgebraucht ist.
- Gesetzliche Vergütung: Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Vergütungsverzeichnis (VV). Sie bemisst sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert der Angelegenheit und den gesetzlich festgelegten Gebührensätzen. Bei gerichtlichen Tätigkeiten ist die Kanzlei Hohnstock gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens die nach dem RVG i.V.m. dem VV festgesetzten Gebühren in Rechnung zu stellen.
- Pauschalvergütung: Pauschalhonorare sind oft beliebt, da sie der Mandantschaft eine feste und kalkulierbare Planungssicherheit hinsichtlich der Anwaltskosten bieten. Die Vereinbarung eines Festpreises setzt jedoch voraus, dass der Aufwand für die Kanzlei Hohnstock im Vorfeld abschätzbar ist – dies ist zum Beispiel oft bei der Erstellung von Rechtstexten der Fall.
Kostenvermeidung: Reduzierung oder Ausschaltung des Kostenrisikos
Um das Kostenrisiko für unsere Mandantschaft zu reduzieren oder sogar ganz auszuschalten, möchte die Kanzlei Hohnstock auf folgende Besonderheiten ergänzend hinweisen:
- Rechtsschutzversicherung: Einige anwaltliche Services der Kanzlei Hohnstock fallen nicht in den Schutzbereich einer Rechtsschutzversicherung. Zudem übernimmt eine Rechtsschutzversicherung in der Regel nur die gesetzliche Vergütung gemäß dem RVG i.V.m. dem VV. Es kann daher vorkommen, dass die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Anwaltskosten nicht oder nicht vollständig übernimmt. Die Kanzlei Hohnstock berät Sie zur optimalen Nutzung Ihrer Rechtsschutzversicherung und unterstützt Sie gern bei der Einholung der sog. Deckungszusage.
- Erfolgshonorare: Diese sind nur im Rahmen der rechtlich zulässigen Grenzen möglich und werden daher leider nur in Ausnahmefällen angewendet. Die Kanzlei Hohnstock prüft auf Wunsch individuell, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erfolgshonorar vorliegen.
- Prozessfinanzierung: Die Kanzlei Hohnstock kooperiert mit verschiedenen renommierten Prozessfinanzierungsgesellschaften. Eine Prozessfinanzierung ist jedoch in der Regel erst ab einem sehr hohen Gebühren- oder Streitwert möglich. Daher kann diese Option vor allem in komplexen oder sehr kostenintensiven Verfahren eine große finanzielle Entlastung darstellen.
ANsprechpartner
Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber Cedric Hohnstock
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